Wird ein Grundstück verkauft,
muss die Differenz zwischen dem
Verkaufserlös und dem Anschaf-
fungswert in der Steuererklärung
angegeben und versteuert wer-
den. Ausgenommen sind u.a.
landwirtschaftlichen Grundstü-
cke, die sich seit mindestens 5
Jahren im Eigentum des Verkäu-
fers befinden. Bei Baugrundstü-
cken hingegen ist der erzielte
Mehrerlös immer zu versteuern.
Nachdem die Preise der Bau-
grundstücke in Südtirol nicht
unbedingt billig sind, sind bei
„normaler“ Besteuerung relevan-
te Summen zu bezahlen. Bis zum
30. Juni 2013 besteht nun erneut
die Möglichkeit, den Anschaf-
fungswert von Grundstücken
aufzuwerten. Dies hat zur Folge,
dass nur mehr eine eventuelle
Differenz zwischen dem neu
festgelegten Wert und dem Ver-
kaufserlös steuerpflichtig ist. Für
die Aufwertung braucht es eine
beeidigte Schätzung durch einen
Techniker. Diese legt den Wert
des Grundstückes zum 1. Jänner
2013 fest. Die Schätzung ist bis
spätestens 30. Juni 2013 und
auf alle Fälle vor dem Verkauf
des Grundstückes zu beeidigen,
da der Schätzwert im Vertrag
anzugeben ist. Innerhalb 30.
Juni 2013 ist dann auch die
Ersatzsteuer zu entrichten: sie
beträgt 4% des Schätzwertes und
kann in 3 Raten entrichtet wer-
den. Bereits vorgenommene
Aufwertungen desselben Grund-
stückes können dabei angerech-
net werden. Aufgewertet werden
können nur Grundstücke, die
sich zum 1. Jänner 2013 im Ei-
gentum von natürlichen Perso-
nen, einfachen Gesellschaften
oder nicht kommerziellen Kör-
perschaften befunden haben.
Nicht aufgewertet werden können
Grundstücke, die im Rahmen
einer unternehmerischen Tätig-
keit gehalten werden (ausge-
nommen landwirtschaftliche
Tätigkeit). Möglich ist die Auf-
wertung hingegen auch bei
Grundstücken im Miteigentum
und ebenso für Realrechte auf
Grundstücke (z.B. Fruchtgenuss-
recht). Achtung: auch ein land-
wirtschaftliches Grundstück kann
von der Agentur als Baugrund-
stück betrachtet werden! Gesetz-
lich gilt ein Grundstück als Bau-
grund, sobald die Bauzone von
der Gemeinde ausgewiesen wur-
de, auch wenn der Bauleitplan
noch nicht von der Provinz ge-
nehmigt wurde. Gemäß der gän-
gigen Interpretation der Finanz-
ämter sind aber auch
landwirtschaftliche Grundstücke,
auf denen aufgrund einer Son-
derbestimmung Gebäude errich-
tet werden können (z.B. Bauten
von Genossenschaften oder Er-
weiterungen von Hotels im land-
wirtschaftlichen Grün!) und
Gebäude, die unmittelbar nach
der Veräußerung abgebrochen
und durch Neubauten ersetzt
werden, als Baugrund einzustu-
fen. Fazit: die Aufwertungsmög-
lichkeit ist wieder einmal leider
zeitlich beschränkt aber nach
wie vor steuerlich sehr günstig
und deshalb empfehlenswert,
falls jemand plant, ein Baugrund-
stück über kurz oder lang zu
verkaufen.
Walter Gasser
Kanzlei Gasser Springer & Partner
Steuerersparnis
bei Grundverkauf wieder möglich
WIRTSCHAFT