Seite 32 - PLUS_01_2014

Basic HTML-Version

32
wirtschaft
Aufwertungsmöglichkeiten
für Unternehmer
Hat es der Staat nun verstan-
den? Nach mehreren Jahren, in
denen nur die Steuern erhöht
und die Abschreibungsmöglichkei-
ten für die Unternehmen gekürzt
wurden, sind in den letzten Wo-
chen verschiedene Maßnahmen
erlassen worden, die die Investiti-
onsbereitschaft der Unternehmer
erhöhen könnten. Denn eines ist
sicher: dieser Staat ist nur zu
retten, wenn die Wirtschaft wie-
der angekurbelt wird, der private
Konsum begünstigt und nicht
bestraft wird, und insbesondere
Unternehmer wieder investieren,
denn nur so kann langfristiges
Wirtschaftswachstum und eine
Steigerung des Lebensstandards
für alle erreicht werden.
Unternehmen haben im Jah-
resabschluss 2013 nach einigen
Jahren nun wieder die Mög-
lichkeit, Immobilen, Anlagen,
Maschinen, aber auch Marken-
rechte und andere immaterielle
Vermögenswerte
auf den heuti-
gen Marktwert aufzuwerten. Ein
Unternehmen hat nun somit z.B.
die Möglichkeit, eine Immobilie,
die in der Bilanz mit einem Rest-
wert von 250.000 € aufscheint,
aber in Wirklichkeit 500.000€
wert ist, steuer- und zivilrechtlich
aufzuwerten. Grundvorausset-
zung ist, dass das betreffende
Gut bereits in der Bilanz 2012
vorhanden war.
Die Vorteile der Aufwertung
liegen auf der Hand: das Un-
ternehmen profitiert steuerlich
von höheren Abschreibungen und
bei einer evtl. Veräußerung oder
persönlichen Zuweisung (man
denke nur an bestimmte Immo-
bilien) ist der steuerpflichtige
Mehrerlös (Plusvalenz) geringer
oder gar null! Außerdem scheint
der höhere Wert in der Bilanz
des Unternehmens auf, was z.B.
zu einem besseren Rating und
damit zu niedrigeren Zinssätzen
führen kann. Die Aufwertung ist
aber leider nicht unentgeltlich:
bei abschreibbaren Gütern (z.B.
Anlagen, Maschinen, Gebäude) ist
eine Ersatzsteuer im Ausmaß von
16% des Aufwertungsbetrages zu
entrichten, bei nicht abschreib-
baren Gütern (z.B. Grundstück)
beträgt die Ersatzsteuer 12%. Die
Ersatzsteuer kann dabei in drei
gleichen, zinsfreien Jahresraten
entrichtet werden. Die steuerliche
Wirkung der Aufwertung ist zeit-
versetzt: die höheren Abschrei-
bungen können erst nach drei
Jahren in Anspruch genommen
werden, für die Reduzierung des
Veräußerungsgewinnes gilt die
Aufwertung nach vier Jahren.
Dennoch ergeben sich für Un-
ternehmen interessante Steuer-
optimierungsmöglichkeiten,
v.a.
in Kombination mit der verkürz-
ten steuerlichen Mindestdauer
von Leasingverträgen. Es besteht
also die Möglichkeit – vollkom-
men legal – Steuern zu sparen
und gleichzeitig Liquidität für
die Geschäftsgebarung allgemein
oder neue Investitionen zu schaf-
fen. Wie bei jeder Investition ist
jedoch eine genaue Rechnung
aufzustellen, um die Kosten und
Erträge abzuwägen. Diesbezüglich
sind nun die Unternehmer und
deren Berater an der Reihe.
geschrieben am 20. Januar 2014
DEM WIRTSCHAFTS-EXPERTEN DAS WORT
Leasingverträge
jetzt steuerlich interessanter
Das Leasen von Gütern wird
steuerlich interessanter.
Alle
Leasingverträge, die ab dem 1.
Jänner 2014 abgeschlossen wer-
den, können steuerlich schneller
als noch im Jahr 2013 abgesetzt
werden. Bei mobilen Gütern (z.B.
Maschinen, Anlagen, Möbel usw.)
beträgt die steuerliche Mindest-
dauer des Leasingvertrages jetzt
die Hälfte jener Zeit, in der das
betreffende Investitionsgut im
Falle eines Kaufes abgeschrieben
werden könnte.
In der Praxis bedeutet dies, dass
die Anschaffungskosten einer Ma-
schine, die im Falle eines Kau-
fes z.B. innerhalb von 8 Jahren
abgeschrieben werden könnten,
mittels Leasing innerhalb von 4
Jahren abgesetzt werden können.
Bei Immobilien beträgt die steuer-
liche Mindestdauer eines Leasing-
vertrages nun 12 Jahre, während
bei einem „klassischen“ Ankauf
die steuerliche Abschreibungsdau-
er in der Regel 33 Jahre beträgt.
Bei einem Leasingvertrag er-
wirbt bekanntlich der Leasing-
geber
(die Leasinggesellschaft)
ein Gut, welches dann dem Lea-
singnehmer gegen die Zahlung
eines periodischen Entgeltes zur
Verfügung gestellt wird (ähnlich
einem Mietvertrag).
Der Leasingnehmer hat nach ei-
ner bereits bei Vertragsabschluss
festgelegten Zeitspanne (der Lea-
singdauer) die Pflicht bzw. das
Recht, das Gut vom Leasingge-
ber zu einem festgesetzten Preis
(Restwert) zu erwerben. In der
Praxis ist ein Leasingvertrag für
Unternehmen und Freiberufler
eine Alternative z.B. zur Auf-
nahme eines Darlehens. Eine ge-
schickte Kombination von Lea-
singdauer, Anzahlung und Höhe
des Restwertes ermöglichen eine
individuelle Anpassung an die
steuerlichen und liquiditätsmäßi-
gen Erfordernisse des Leasingneh-
mers. Somit können nun wieder
erhebliche steuerliche Vorteile
genutzt werden.
Am 29. April 2012 wurden die
Vorschriften zur Mindestdauer
der Leasingverträge abgeschafft
– es ist jetzt also z.B. möglich,
einen Immobilienleasingvertrag
mit einer Dauer von 10 Jahren
abzuschließen und somit Zinsen
zu sparen; für die Einkommens-
bzw. Körperschaftssteuer muss
der betreffende Leasingvertrag
in diesem Fall in einer Zeitspanne
von 12 Jahren abgesetzt werden.
Es ist aber auch möglich, einen
Immobilienleasingvertrag mit
einer Dauer von z.B. 25 Jahren
abzuschließen um die periodi-
schen Leasingraten zu senken;
die steuerliche Abzugsdauer passt
sich in diesem Fall an die vertrag-
liche Dauer an.
Fazit:
die Reduzierung der Mindest-
abzugsdauer bei Leasingver-
trägen eröffnet interessante
steuerliche Möglichkeiten.
Geschickte vertragliche Gestal-
tungen ermöglichen es nämlich,
Leasingverträge nicht nur zur
Finanzierung von Anschaffungen
zu verwenden, sondern z.B. auch
zur Beschaffung von Liquidität
oder zur Aufdeckung und Aus-
schüttung von „stillen“ Reserven.
Daher sollte jeder Unternehmer
sich die Zeit nehmen zu prüfen,
welche Möglichkeiten sich für
ihn eröffnen.
geschrieben am 3. Januar 2014
Walter Gasser
Kanzlei Gasser Springer
Perathoner Eder & Oliva
Weniger Bürokratie.
Mehr Wirtschaft.