Seite 21 - WIR_01_2014

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Wirtschaft
Weihnachten ist zwar schon
vorbei – und damit auch die
hauptsächliche Zeit des Schen-
kens. Ein kleines Geschenk an
Kunden und Geschäftsfreunde
gehört aber mittlerweile in vielen
Brachen zum guten Ton. Nicht nur
zu Weihnachten – die Wahl des
richtigen Geschenks ist allerdings
nicht die einzige Entscheidung
die es zu treffen gilt, auch die
steuerliche Handhabung ist nicht
(ganz) unkompliziert.
Geschenke an Kunden und an-
dere Geschäftsfreunde
gelten
in der Regel als Repräsentations-
ausgaben und unterliegen somit
den diesbezüglichen steuerlichen
Bestimmungen. Geschenke mit
einem Stückwert inkl. MwSt. von
bis zu 50 € können zur Gänze von
der Einkommensteuer abgesetzt
werden. Zu beachten ist, dass z.B.
Geschenkkörbe immer als Einheit
zu betrachten sind – es zählt also
immer der Anschaffungswert des
gesamten Geschenkkorbes, auch
wenn die einzelnen Komponen-
ten getrennt erworben werden.
Größere Geschenke mit einem
Wert von über 50 Euro können in
Summe nur bis zu einem gewissen
Schwellenbetrag steuerlich abge-
setzt werden, der am Umsatz des
Unternehmens gemessen wird: bei
Unternehmen mit einem Umsatz
von bis zu 10 Mio. Euro beträgt
dieser 1,3% des Umsatzes, von 10
bis 50 Mio Euro 0,5% und darüber
0,1% des Umsatzes.
Die Mehrwertsteuer auf den
Einkauf der Geschenke kann
hingegen abgesetzt werden,
wenn der Anschaffungspreis des
Geschenkes ohne MwSt. maximal
25,82€ beträgt – bei teureren
Geschenken ist die Mehrwert-
steuer nicht abzugsfähig. Dies
gilt allerdings nur, wenn es sich
bei den Geschenken um Waren
handelt, die das Unternehmen
normalerweise weder handelt
noch produziert. Handelt es sich
bei den Geschenken hingegen
um Waren, die das Unternehmen
im Rahmen seiner „normalen“
Tätigkeit handelt oder produziert
(z.B. ein Schuhgeschäft schenkt
einer treuen Kundin oder einem
wichtigen Geschäftspartner Schu-
he), dann entsteht auch bei einer
unentgeltlichen Übertragung ein
steuerbarer Umsatz: das Unter-
nehmen kann die fällige MwSt.
entweder dem Kunden belasten
oder aber eine Eigenrechnung
ausstellen. Im Gegenzug kann
die MwSt. auf den Einkauf der
Waren abgezogen werden.
Die beschriebenen Bestimmun-
gen finden auch bei Geschen-
ken an effektive und poten-
zielle Kunden,
Lieferanten und
Geschäftsfreunde Anwendung.
Bei Geschenken an Gesellschaf-
ter oder Familienangehörige des
Unternehmers gelten restriktive-
re Bestimmungen. Es ist daher
wichtig, die Unterlagen, die die
Verwendung beweisen, aufzu-
bewahren, um diese bei einer
Kontrolle vorweisen zu können.
Denn auch in der Weihnachtszeit
verteilt der Fiskus bekanntlich
keine Geschenke!
(Geschrieben am 6.12.2013)
DEM WIRTSCHAFTS-EXPERTEN DAS WORT
Kundengeschenke
Das Leasen von Gütern wird
steuerlich interessanter.
Alle
Leasingverträge, die ab dem 1.
Jänner 2014 abgeschlossen wer-
den, können steuerlich schneller
als noch im Jahr 2013 abgesetzt
werden. Bei mobilen Gütern (z.B.
Maschinen, Anlagen, Möbel usw.)
beträgt die steuerliche Mindest-
dauer des Leasingvertrages jetzt
die Hälfte jener Zeit, in der das
betreffende Investitionsgut im
Falle eines Kaufes abgeschrieben
werden könnte. In der Praxis
bedeutet dies, dass die Anschaf-
fungskosten einer Maschine, die
im Falle eines Kaufes z.B. inner-
halb von 8 Jahren abgeschrieben
werden könnten, mittels Leasing
innerhalb von 4 Jahren abgesetzt
werden können. Bei Immobilien
beträgt die steuerliche Mindest-
dauer eines Leasingvertrages
nun 12 Jahre, während bei ei-
nem „klassischen“ Ankauf die
steuerliche Abschreibungsdauer
in der Regel 33 Jahre beträgt.
Bei einem Leasingvertrag er-
wirbt bekanntlich der Leasing-
geber
(die Leasinggesellschaft)
ein Gut, welches dann dem Lea-
singnehmer gegen die Zahlung
eines periodischen Entgeltes zur
Verfügung gestellt wird (ähnlich
einem Mietvertrag). Der Leasing-
nehmer hat nach einer bereits bei
Vertragsabschluss festgelegten
Zeitspanne (der Leasingdauer)
die Pflicht bzw. das Recht, das
Gut vom Leasinggeber zu einem
festgesetzten Preis (Restwert)
zu erwerben.
In der Praxis ist ein Leasing-
vertrag für Unternehmen und
Freiberufler eine Alternative z.B.
zur Aufnahme eines Darlehens.
Eine geschickte Kombination von
Leasingdauer, Anzahlung und
Höhe des Restwertes ermöglichen
eine individuelle Anpassung an
die steuerlichen und liquiditäts-
mäßigen Erfordernisse des
Leasingnehmers. Somit können
nun wieder erhebliche steuerliche
Vorteile genutzt werden.
Am 29. April 2012 wurden die
Vorschriften zur Mindestdau-
er der Leasingverträge abge-
schafft
– es ist jetzt also z.B.
möglich, einen Immobilienlea-
singvertrag mit einer Dauer von
10 Jahren abzuschließen und
somit Zinsen zu sparen; für die
Einkommens- bzw. Körperschafts-
steuer muss der betreffende Lea-
singvertrag in diesem Fall in
einer Zeitspanne von 12 Jahren
abgesetzt werden. Es ist aber
auch möglich, einen Immobili-
enleasingvertrag mit einer Dauer
von z.B. 25 Jahren abzuschließen
um die periodischen Leasingra-
ten zu senken; die steuerliche
Abzugsdauer passt sich in diesem
Fall an die vertragliche Dauer an.
Fazit: die Reduzierung der Min-
destabzugsdauer bei Leasing-
verträgen eröffnet interessan-
te steuerliche Möglichkeiten.
Geschickte vertragliche Gestal-
tungen ermöglichen es nämlich,
Leasingverträge nicht nur zur
Finanzierung von Anschaffungen
zu verwenden, sondern z.B. auch
zur Beschaffung von Liquidität
oder zur Aufdeckung und Aus-
schüttung von „stillen“ Reserven.
Daher sollte jeder Unternehmer
sich die Zeit nehmen zu prüfen,
welche Möglichkeiten sich für
ihn eröffnen.
(Geschrieben am 3.1.2014)
Leasingverträge
jetzt steuerlich interessanter
Walter Gasser
Kanzlei Gasser Springer
Perathoner Eder & Oliva
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