Seite 33 - PLUS_02_2014

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wirtschaft
Neuester Trend: Steuerämter aller Länder vereinigt Euch?
Steuerfluchtgeld, fiktiver Wohn-
sitz im Ausland, nicht erklärte
Betriebsstätten, Auslandverklei-
dung von Gesellschaften
– die
Liste der potentiellen Steuerverge-
hen, die mit dem Ausland in Zu-
sammenhang stehen, ist eigentlich
fast ohne Ende. Häufig passieren
die Vergehen aber unabsichtlich: be-
dingt durch komplizierte, oft nicht
koordinierte Steuerbestimmungen
wird die Einkommenssteuer bzw.
die MwSt. z.B. im „falschen“ Staat
abgeführt. Interessanterweise gibt
es immer noch Steuerpflichtige die
glauben, abenteuerliche Gestaltungen
im Ausland seien besonders „schlau“
um Steuern zu sparen. Doch solche
Sachverhalte bringen ein enormes Ri-
siko mit sich.
Die Finanzpolizei und
die Steuerbehörden haben in den
letzten Jahren ihre Anstrengungen
und Kontrollen
im Bereich der Aus-
landssachverhalte enorm verstärkt.
Dabei wird keinesfalls nur nach „ganz“
großen Steuerhinterziehern gesucht.
Die Praxis hat gezeigt, dass auch
mittlere und kleinere Unternehmen,
sowie Privatpersonen, die über ein
begrenztes Auslandvermögen verfü-
gen kontrolliert werden, sobald ein
Verdachtsmoment besteht. Häufig
werden dabei auch Unterlassungen
im Zusammenhang mit dem Über-
wachungsvordruck RW beanstandet.
Zwar wurden die Verwaltungsstrafen
dafür zuletzt reduziert, aber bei hö-
heren Beträgen, die über mehrere
Jahre im Ausland investiert wurden,
sind dennoch beträchtliche Summen
zu entrichten. Wenn im Ausland auch
Einkommen erwirtschaftet werden,
wird die Angelegenheit kritischer,
denn
die im Ausland bezahlten
Einkommensteuern befreien in
der Regel nicht vor der Erklärung
dieser Einkommen in Italien.
Um
nur ein kleines Beispiel zu nennen,
ist es nämlich keinesfalls so, dass z.B.
in Österreich kassierte Löhne nur in
Österreich besteuert werden – der in-
ländische Steuerpflichtige muss diese
Einkommen auch in Italien erklären
und besteuern, wobei die im Ausland
bezahlten Steuern auf der Grundlage
des Doppelbesteuerungsabkommens
angerechnet werden können.
Die
Tatsache, dass der automatische
Datenaustausch zwischen den
Staaten immer lückenloser wird
und dass in Kürze auch zahlreiche
„Steuerparadiese“ mit dem ital. Fis-
kus kooperieren werden, sodass
diesem auch Konten, Sparbücher,
Depots usw. in der Schweiz oder in
Österreich offenliegen, kann nicht
mehr ignoriert werden. In diesem
Licht ist auch die Möglichkeit, die
Auslandpositionen im Rahmen der
„Voluntary disclosure“ zu sanieren, ein
Weg ungesetzlich gehaltene und in
Italien nicht offengelegte Positionen
endgültig zu regeln. Denn die Zeiten,
in denen Steuerflucht ins Ausland ein
„sicheres Geschäft“ waren, sind wohl
definitiv vorbei.
DEM WIRTSCHAFTS-EXPERTEN DAS WORT
Walter Gasser
Kanzlei Gasser Springer
Perathoner Eder & Oliva
Aufwertung von Grund und Beteiligungen wieder für Private möglich!
Wird ein Grundstück oder eine
Beteiligung an eine Gesellschaft
verkauft, muss der Verkäufer
die Differenz zwischen dem Ver-
kaufserlös und dem Anschaf-
fungswert in der Steuererklä-
rung angegeben und versteuern.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind bekanntlich u.a. landwirt-
schaftlichen Grundstücke, die
sich seit mindestens 5 Jahren im
Eigentum des Verkäufers befinden.
Bei Baugrundstücken hingegen ist
der erzielte Mehrerlös immer zu
versteuern, sofern nicht vor Ver-
kauf eine steuerliche Aufwertung
durchgeführt wurde. Dies kann
zur Folge haben, dass bei einem
Verkauf de-facto ein Großteil der
erhaltenen Summe direkt an den
Fiskus weiterzugeben ist.
Bis zum 30. Juni 2014 besteht
nun wieder die Möglichkeit, den
steuerlichen Anschaffungswert
von Grundstücken und Beteili-
gungen an nicht börsennotier-
ten Gesellschaften aufzuwerten.
Die steuerlichen Vorteile liegen auf
der Hand: kommt es zum Verkauf,
muss nur mehr eine eventuelle Dif-
ferenz zwischen dem neu festge-
legten Wert und dem Verkaufserlös
versteuert werden. Die Aufwertung
erfolgt auf der Grundlage einer
beeidigten Schätzung, die von
einem Techniker (Grundstück)
bzw. einem Wirtschaftsberater
(Beteiligung) erstellt wird. Die
Schätzung ist vor dem Verkauf
des Grundstückes zu beeidigen,
da der Schätzwert im Vertrag an-
zugeben ist.
Beim Verkauf einer Beteiligung
kann die Schätzung hingegen
auch im Nachhinein erstellt
werden.
Als letzter Termin gilt
immer der 30. Juni 2014. Inner-
halb desselben Stichtages ist dann
auch die Ersatzsteuer zu entrich-
ten: sie beträgt bei Grundstücken
und qualifizierten Beteiligungen
4% und bei nicht qualifizierten
Beteiligungen 2% des Schätzwertes
und kann in 3 Raten entrichtet
werden. Bereits vorgenommene
Aufwertungen desselben Grund-
stückes können dabei angerechnet
werden – die Ersatzsteuer ist also
nur mehr auf die Differenz zu
bezahlen.
Bei Grundstücken ist die Erstel-
lung einer neuern Schätzung
auch dann sinnvoll, wenn der
Verkaufserlös unter dem Wert
einer vorhergehenden Schät-
zung liegt:
bei einem evtl. Verkauf
sind die Übertragungsgebühren
nämlich mindestens auf den in
der Schätzung festgelegten Wert
zu entrichten, sonst droht eine
Aberkennung der Aufwertung von
Seiten des Finanzamtes (mit Be-
steuerungen des vollen Mehrerlö-
ses!). Durch Erstellung einer neuen
Schätzung wird dieses Problem
behoben.
Aufgewertet werden können
Grundstücke und Beteiligungen,
die sich zum 1. Jänner 2014 im
Eigentum von natürlichen Per-
sonen, einfachen Gesellschaften
oder nicht kommerziellen Körper-
schaften befunden haben. Auch
Realrechte auf Grundstücke bzw.
Beteiligungen (z.B. Fruchtgenuss-
recht) können aufgewertet werden.
Fazit:
die Aufwertung von Grund-
stücken und Beteiligungen ist
steuerlich sehr interessant und
daher beim Verkauf eines Bau-
grundstückes oder einer Beteili-
gung beinahe unumgänglich. Es ist
empfehlenswert, sich rechtzeitig
bei einem Fachmann zu informie-
ren, um eine reibungslose und
steuerlich optimierte Abwicklung
zu garantieren:
gasser@gasser-springer.it
Weniger Bürokratie.
Mehr Wirtschaft.
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