Seite 15 - WIR_04_2013

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Rette sich wer kann!
DEM EXPERTEN DAS WORT
Das italienische Konkursrecht wurde in den letzten Jahren grundlegend
reformiert.
Dabei wurden verschiedene Verfahren eingeführt, die eine
gerichtlich überwachte Sanierung von Unternehmen ermöglichen und so
einen Konkurs derselben abwenden sollen. Ein sehr interessantes Verfahren,
weil relativ kostengünstig und steuerlich begünstigt, ist die Umschuldungs-
vereinbarung (accordo di ristrutturazione dei debiti).
Die Umschuldungsvereinbarung wird im Wesentlichen von zwei Ele-
menten gekennzeichnet:
• von einem Abkommen zwischen dem Schuldner und mindestens 60% der
Gläubiger, das die Umschuldung regelt;
• von einem Bericht von einem befähigten Experten (z.B. Wirtschaftsberater,
Rechnungsprüfer), welcher die Umsetzbarkeit der Vereinbarung, die Kor-
rektheit der betrieblichen Daten und die Zustimmung von mindestens 60%
der Gläubiger bestätigt.
Dieser Bericht ist für die Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht
äußerst wichtig und sollte daher unbedingt mit der notwendigen Sorgfalt
erstellt werden!
Von entscheidender Bedeutung ist, dass es dem Schuldner gelingt,
unter den Gläubigern eine breite Zustimmung zu erzielen.
Denn jene
Gläubiger, die der Umschuldungsvereinbarung nicht zustimmen, müssen im
vollen Ausmaß bedient werden. Für die Gläubiger besteht aber ein Anreiz,
der Vereinbarung zuzustimmen: die im Rahmen der Vereinbarung bezahlten
Summen sind von der Konkursanfechtung ausgenommen – für den Gläubi-
ger besteht also kein Risiko mehr, diese im Falle eines späteren Konkurses
des Schuldners zurückzahlen zu müssen. Jene Gläubiger, die der Vereinba-
rung nicht zustimmen, genießen diesen Schutz hingegen nicht.
Steuerlich ist die Umschuldungsvereinbarung sowieso für beide Seiten
interessant:
der Gläubiger kann den Forderungsverlust, der ihm durch die
Zustimmung zur Vereinbarung entsteht, absetzen, nachdem die Vereinbarung
vom Gericht genehmigt wurde. Der Schuldner hingegen muss die erreichte
Reduzierung nicht versteuern (lediglich die evtl. Verlustvorträge sind ver-
loren). Nicht zu missachten ist dabei auch die Tatsache, dass der Schuldner
im Rahmen der Umschuldungsvereinbarung
die Möglichkeit hat, zum Teil Reduzierun-
gen und Zahlungsaufschübe für die Ver-
bindlichkeiten gegenüber dem Fiskus und
den Vorsorgeinstituten zu erreichen.
Alles in allem ein Verfahren, das für die
Gläubiger in der Regel langwierige, kost-
spielige und vor allem mit unsicherem
Ausgang behaftete Streitprozeduren ver-
meiden und für den Schuldner Jahre vol-
ler Unsicherheit und meistens erzwunge-
ner (und manchmal leider auch
verschleierter) Untätigkeit vermeiden
kann.....und dies alles bei durchaus nicht
uninteressanten und ganz legalen fiskali-
schen Bedingungen!
Walter Gasser
Kanzlei
Gasser Springer & Partner
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