Seite 23 - WIR_11_2013

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Porträt
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Hohe Steuern, überbordende Bü-
rokratie, komplexe und häufig
wechselnde Bestimmungen,
deren
Sinn manchmal im Verborgenen
bleibt: Italien glänzt zurzeit nicht
mit einem unternehmensfreundli-
chen Umfeld. Wie verlockend er-
scheint da doch die Möglichkeit,
das Unternehmen ins benachbarte
Ausland zu verlegen. Doch es ist
nicht alles Gold was glänzt.
Selbstverständlich steht es je-
dem italienischen Staatsbürger
frei, im Ausland zu investieren
oder unternehmerisch tätig zu
werden. Allerdings ist die steu-
erliche Handhabung in der Regel
nicht unproblematisch, wobei
die verschiedenen ausländischen
Promotionsagenturen, die um die
Ansiedelung von Unternehmen
werben dazu neigen, die auftre-
tenden Probleme zu verharmlosen.
Die italienischen Steuerbehörden
sehen die Angelegenheit dann aber
verständlicherweise in der Regel
nicht so locker, wobei hinzuzufügen
ist, dass die Kontrolltätigkeit auf
diesem Gebiet in den letzten Jahren
stark zugenommen hat.
Hat ein Unternehmer seinen
Wohnsitz oder den Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen
(z.B. Fa-
milie) in Südtirol, dann ist er in
Italien unbeschränkt steuerpflichtig
und muss dort sein gesamtes Welt-
einkommen erklären, inkl. jenes
Einkommens, das im Ausland erwirt-
schaftet wurde. In der Regel können
die bereits im Ausland entrichteten
Einkommenssteuern dann in Italien
angerechnet werden. Außerdem
besteht die Verpflichtung, in der
Steuererklärung den Überwachungs-
vordruck RW auszufüllen und gege-
benenfalls die Vermögensteuern auf
das im Ausland gehaltene Vermögen
zu entrichten. Noch schwerwiegen-
der ist aber ein anderes Problem:
Werden die Geschäfte des aus-
ländischen Unternehmens von
Italien aus geleitet,
d.h. dass z.B.
im Ausland keine Geschäftsführung
vorhanden ist, alle unternehmeri-
schen Entscheidungen im Inland
getroffen werden, die Rechnungen
in Italien vorgeschrieben und ins
Ausland gesandt werden, oder sich
im Ausland nur ein Fakturierungs-
und Inkassobüro befindet, dann
ist das Unternehmen aus steuerli-
cher Sicht als in Italien ansässig zu
betrachten! Das Unternehmen ist
also in Italien voll steuerpflichtig,
auch wenn sich der Rechtssitz im
Ausland befindet. Meistens ist das
Unternehmen dann in Italien ein
„totaler Steuerhinterzieher“, da ja
keine Steuererklärung abgegeben
wurde, mit allen – auch strafrecht-
lichen - Folgen. In der Praxis folgt
für den Unternehmer ein nicht
enden wollender Spießrutenlauf,
der bereits mehreren Unternehmen
relevante Streitfälle mit der Agentur
und auch bedeutende Streitverfah-
ren und damit zusammenhängende
Kosten gebracht haben. Unsere EU
Nachbarstaaten sehen dies übrigens,
im großen und ganzen, was die
Unternehmen jener Staaten betrifft,
genauso.
Fazit: Einheimische Unterneh-
men mit starker lokaler Bindung
haben in der Regel keine Mög-
lichkeit, ihren Steuersitz ins
Ausland zu verlegen,
außer der
Unternehmer und seine Familie
sind bereit, in aller Konsequenz
auszuwandern, oder im Ausland
eine vollständig autonome Struk-
tur mit eigenem Management und
allem drum und dran zu errichten.
Auch für diese gilt jedoch, die
auftretenden Problematiken des
internationalen Steuerrechts sind
äußerst genau zu analysieren und
mit Bedacht zu handeln.
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